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Artikel 9. Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1953

Artikel 9.

Die Frage der Gleichwertigkeit von Diplomen, akademischen Graden und sonstigen Studienzeugnissen wird den Gegenstand eines eingehenden Studiums der gemischten Kommission oder eines speziell mit dieser Aufgabe betrauten Unterkomitees bilden.

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