Artikel 10.
Die Vertragsteile werden die Zusammenarbeit der von beiden Ländern anerkannten Jugendorganisationen fördern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Vertragsteile werden die Zusammenarbeit der von beiden Ländern anerkannten Jugendorganisationen fördern.
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