Artikel 8.
Jeder Vertragsteil wird die Einrichtung von Ferienkursen für Lehrpersonal, Hochschulstudierende und Schüler des anderen Landes nach Möglichkeit fördern.
In gleicher Weise werden Studienreisen, ferner Gesellschaftsreisen zum Zwecke der Annäherung der Jugend beider Länder und schließlich gegenseitige Besuche von Gelehrten, Künstlern und von Vertretern der Professoren- und Lehrerschaft der beiden Länder gefördert werden.
Außerdem werden Stipendien ausgesetzt werden, um den Staatsangehörigen beider Länder die Möglichkeit zu Studien und Forschungen in dem jeweils anderen Lande zu geben. Hinsichtlich der Art, Dauer und Zahl solcher auszusetzender Stipendien wird die ständige gemischte Kommission Vorschläge erstatten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)