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Artikel 9 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1999

Artikel 9

Betriebsdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, spätestens bis April des Folgejahres, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, seiner zuständigen Behörde zu melden:

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