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Artikel 8 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1999

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind bei Bedienung in Österreich auf Kosten des Unternehmers im Kursbuch zu verlautbaren.

(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben. Diese können für Rückfahrkarten Preisermäßigungen vereinbaren.

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