Artikel 7
Gemeinsame Lösung von Anwendungsproblemen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Die Entscheidungen werden auf der Grundlage des schriftlichen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
(3) Sofern erforderlich, treten über Verlangen die Vertreter der zuständigen Behörden treten zusammen.
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