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Artikel 10 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1999

Artikel 10

Kontrolle der Beförderung

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.

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