Artikel 10
Kontrolle der Beförderung
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)