Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, spätestens bis April des Folgejahres, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, seiner zuständigen Behörde zu melden:
- die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
- die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
- die eingesetzten Omnibusse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
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