Artikel 77 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2013

LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 54/2005, LGBl. Nr. 75/2013

Artikel 77

Auskunfts- und Befragungsrechte

Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidentinnen oder Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung der Obfrau oder des Obmannes (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Obfrau oder des Obmannes) des Landes-Rechnungshofausschusses an den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärung teilzunehmen. Die Direktorin oder der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat an den Beratungen des Landes-Rechnungshofausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofes teilzunehmen; sie oder er hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlungen dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen. Der Landes-Rechnungshofausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses beizuziehen.

09.01.2014

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