Artikel 77 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.2005

LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 54/2005

Artikel 77

Auskunfts- und Befragungsrechte

Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidentinnen oder Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung der Obfrau oder des Obmannes (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Obfrau oder des Obmannes) des Landeskontrollausschusses an den Sitzungen des Landeskontrollausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärung teilzunehmen. Die Direktorin oder der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat an den Beratungen des Landeskontrollausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofes teilzunehmen; sie oder er hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlungen dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen. Der Landeskontrollausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Landeskontrollausschusses beizuziehen.

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