Artikel 77 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.2002

Artikel 77

Auskunfts- und Befragungsrechte

Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Kontrollausschusses an den Sitzungen des Kontrollausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat an den Beratungen des Kontrollausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofes teilzunehmen; er hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlung dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen. Der Kontrollausschuß hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Kontrollausschusses beizuziehen.

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