Artikel 77
Berichtspflichten
(1) Über die bei Ausübung seines Kontrollrechtes gemachten Wahrnehmungen hat der Kontrollausschuß dem Landtag jeweils, mindestens aber halbjährlich, Bericht zu erstatten und die ihm nötig erscheinenden Anträge zu stellen.
(2) Wird ein Beschluß über einen derartigen Bericht an den Landtag im Kontrollausschuß stimmenmehrheitlich gefaßt, haben mindestens zwei Mitglieder das Recht, einen Minderheitsbericht dem Landtag zur weiteren Behandlung vorzulegen. Dieser Minderheitsbericht ist spätestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung des Landtages, in der der Ausschußbericht behandelt werden soll, der Landtagsdirektion zuzustellen.
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