vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

Artikel 6

Unter Beachtung der Bedingungen, die für eine zeitweilige Zulassung in die Gebiete der beiden Vertragschließenden Teile gelten, werden folgende Gegenstände von Zöllen und anderen Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr befreit werden:

  1. a) Warenmuster, die nicht als Gebrauchsgegenstände verwendet werden können;
  2. b) Gegenstände, darunter Maschinen und Maschinenteile, die zur Durchführung von Proben, Experimenten und Reparaturen eingeführt werden;
  3. c) Gekennzeichnete Umschließungen und Behältnisse, die üblicherweise im Handel verwendet werden und für den Warentransport vorgesehen sind;
  4. d) Waren, die für Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerbe bestimmt sind.

Schlagworte

Einfuhr, Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006231

Dokumentnummer

NOR40006522

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte