Artikel 6
Unter Beachtung der Bedingungen, die für eine zeitweilige Zulassung in die Gebiete der beiden Vertragschließenden Teile gelten, werden folgende Gegenstände von Zöllen und anderen Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr befreit werden:
- a) Warenmuster, die nicht als Gebrauchsgegenstände verwendet werden können;
- b) Gegenstände, darunter Maschinen und Maschinenteile, die zur Durchführung von Proben, Experimenten und Reparaturen eingeführt werden;
- c) Gekennzeichnete Umschließungen und Behältnisse, die üblicherweise im Handel verwendet werden und für den Warentransport vorgesehen sind;
- d) Waren, die für Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerbe bestimmt sind.
Schlagworte
Einfuhr, Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006231
Dokumentnummer
NOR40006522
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