Artikel 60
Beschlußerfordernisse
(1) Zu einem Beschluß der Landesregierung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern der Landesregierung und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem die Geschäftsordnung der Landesregierung, die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung oder die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) werden oder mit dem der Erlassung (Abänderung) der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung die Zustimmung erteilt wird, ist die Anwesenheit und die Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern der Landesregierung erforderlich.
(3) Die Beschlußfassung der Landesregierung kann auf Anordnung des Landeshauptmannes in dringenden Fällen ausnahmsweise auch im Umlaufwege erfolgen. Dem Beschlußantrag müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Landesregierung durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück zustimmen; das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses wird vom Landesamtsdirektor bestätigt. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu treffen.
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