LGBl. Nr. 64/2014
Artikel 60
Beschlusserfordernisse
(1) Die Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 in der Geschäftsordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Zu Beschlüssen, mit denen
- 1. die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
- 2. die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
- 3. die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,
- 4. Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder
- 5. die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird
ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Landesregierung erforderlich.
19.12.2014
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