Artikel 60 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fünfter Abschnitt

Parlamentarische Mitwirkungs-
und Kontrollrechte

Artikel 60

(1) Die Grundlagen für die Gebarung des Landes bilden der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag sowie die vom Landtag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag vor Ablauf des Finanzjahres den Entwurf eines Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr vorzulegen. In den Entwurf des Landesvoranschlages sind jedenfalls die voraussichtlich für die Finanzierungsbeteiligung des Landes Kärnten an Förderungsmaßnahmen, die von der Europäischen Union nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder genehmigten Förderungsprogramme mitfinanziert werden, zu leistenden Ausgaben aufzunehmen. Die Finanzierungsbeteiligung des Landes Kärnten umfasst auch die Vorfinanzierung der Mittel der Europäischen Union für die vereinbarten und genehmigten Förderungsmaßnahmen.

(3) Wird vom Landtag vor Ablauf des Finanzjahres kein Landesvoranschlag beschlossen, sind die Einnahmen nach der jeweils geltenden Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind gemäß den im Landesvoranschlag des abgelaufenen Finanzjahres enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenansätze nicht übersteigen dürfen. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Die vom Landtag für das vorangegangene Finanzjahr erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen gelten bis zum Wirksamwerden des Landesvoranschlages für das laufende Finanzjahr weiter.

(4) Die Landesregierung darf dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag zur Beschlußfassung vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag Nachträge zum Landesvoranschlag vorzulegen, wenn im Laufe eines Finanzjahres

  1. 1. durch außer- oder überplanmäßige Ausgaben die Notwendigkeit einer Überschreitung der durch den Landesvoranschlag festgelegten Gesamtausgaben besteht,
  2. 2. durch Mehr- oder Mindereinnahmen der Landesvoranschlag wesentlich verändert wird oder
  3. 3. durch Mindereinnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des Haushaltsgleichgewichtes droht, die durch Minderausgaben nicht ausgeglichen werden kann.

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