Artikel 60 Bgld. LVwgBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 60

Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes

Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LBGl. Nr. 44/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

2. In § 23 wird nach der Wortfolge „keine von den“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

3. Der bisherige Text des § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 11 Abs. 3 und § 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

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