Artikel 5
Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß auf Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sowie auf die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals der bewaffneten Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die in ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenen Gefallenen.
Schlagworte
Sanitätspersonal
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000253
Dokumentnummer
NOR12004768
alte Dokumentnummer
N1195315034R
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