Artikel 4
Bei Kriegshandlungen zwischen den Land- und Seestreitkräften der am Konflikt beteiligten Parteien sind die Bestimmungen dieses Abkommens nur auf die an Bord befindlichen Streitkräfte anwendbar.
Die an Land gesetzten Streitkräfte sind sofort dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde unterstellt.
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