Artikel 5
Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß auf Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sowie auf die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals der bewaffneten Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die in ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenen Gefallenen.
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