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Artikel 5 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 5

Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß auf Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sowie auf die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals der bewaffneten Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die in ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenen Gefallenen.

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