Artikel 6
Außer den in den Artikeln 10, 18, 31, 38, 39, 40, 43 und 53 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragschließenden Parteien Sondervereinbarungen über jede Frage treffen, deren Sonderregelung ihnen zweckmäßig erscheint. Keine Sondervereinbarung darf die Lage der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.
Die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals genießen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind, oder vorbehaltich günstigerer Maßnahmen, die durch die eine oder andere der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.
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