vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 7

Die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten Sondervereinbarungen einräumen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte