Artikel 7
Die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten Sondervereinbarungen einräumen.
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