zu Abs. 3: LGBl. Nr. 3/1996 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 3/1996 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 3/1996
Artikel 56
Politische Verantwortlichkeit der Landesregierung
gegenüber dem Landtag; Amtsverzicht
(1) Die Landesregierung ist dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes verantwortlich.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung können auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen werden.
(3) Ein Mißtrauensantrag gegen den Landeshauptmann kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen die übrigen Mitglieder der Landesregierung kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(4) Ein Beschluß, mit dem der Landeshauptmann abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem die übrigen Mitglieder der Landesregierung abberufen werden, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefaßt werden.
(5) Wurde der Landeshauptmann-Stellvertreter auf Grund des Artikels 53 Absatz 5 letzter Satz oder ein weiteres Mitglied der Landesregierung auf Grund des Artikels 53 Absatz 7 Z 3 letzter Satz oder des Artikels 53 Absatz 8 gewählt, kann ein Beschluß, mit dem dieses Mitglied abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(6) Ein Mitglied der Landesregierung kann sein Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklärung über die Zurücklegung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Erklärung des Landeshauptmannes über die Zurücklegung seines Amtes wird mit der Übergabe an den Präsidenten des Landtages wirksam.
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