Artikel 56 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2015

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 3/1996, LGBl. Nr. 64/2014 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 3/1996, LGBl. Nr. 64/2014 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 3/1996, LGBl. Nr. 64/2014

Artikel 56

Politische Verantwortlichkeit der Landesregierung
gegenüber dem Landtag; Amtsverzicht

(1) Die Landesregierung ist dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes verantwortlich.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung können auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen werden.

(3) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.

(4) Ein Beschluss, mit dem ein Mitglied der Landesregierung abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

(5) (Anm.: entfällt laut LGBl. Nr. 64/2014)

(6) Ein Mitglied der Landesregierung kann sein Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklärung über die Zurücklegung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Erklärung des Landeshauptmannes über die Zurücklegung seines Amtes wird mit der Übergabe an den Präsidenten des Landtages wirksam.

19.12.2014

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