Artikel 53 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

LGBl. Nr. 55/2013

Artikel 53

Urschrift

(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens am 28. Feber 2008 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 49 Abs. 1 am 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung LGBl. Nr. 61/2008 geändert wird, wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

02.12.2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)