Artikel 53 Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 53

Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes

Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1994 und 66/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Im § 75b Abs. 2 wird der Betrag „S 3,--" durch den Betrag „22 Cent" ersetzt.
  2. 2. Im § 78 Abs. 1 wird der Betrag „S 50.000,--" durch den Betrag „3.600 Euro" und der Betrag „S 100.000,--" durch den Betrag „7.300 Euro" ersetzt.

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