zu Abs. 4: LGBl. Nr. 3/1996 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 3/1996 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 3/1996 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 3/1996 zu Abs. 10: LGBl. Nr. 3/1996
Artikel 53
Wahl der Mitglieder der Landesregierung
(1) Die Landesregierung wird vom Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode in der ersten Sitzung des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt bis die neue Landesregierung gewählt ist.
(2) Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages jener Parteien gewählt, denen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ein Mandat in der Landesregierung zukommt; der Wahlvorschlag muß jeweils von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten dieser Parteien unterfertigt sein.
(3) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so sind der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 zu wählen.
(4) Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wahlvorschlagsberechtigt sind dabei - bis zur Erzielung der erforderlichen Stimmenanzahl - diejenigen Parteien, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Methode nach d`Hondt) ein Mandat in der Landesregierung zukommt, in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke; bei gleicher Mandatsstärke ist die Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl maßgeblich. Dieses Verfahren ist im Falle der Nichterzielung der erforderlichen Stimmenanzahl einmal zu wiederholen. Erhält auch keiner dieser Wahlvorschläge die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Landeshauptmann in einem weiteren Wahlgang aufgrund eines Wahlvorschlages der mandatsstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Der Landeshauptmann-Stellvertreter wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten zweitstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen zweitstärksten Partei gewählt. Der Landeshauptmann-Stellvertreter ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Landeshauptmann-Stellvertreter in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(6) Die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Landeshauptmann-Stellvertreter obliegt jedoch der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei, sofern sie nicht den Landeshauptmann stellt. Absatz 5 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(7) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden unter Einrechnung des Landeshauptmannes und des Landeshauptmann-Stellvertreters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wie folgt gewählt:
- 1. Die Zahl der nach dem Verhältniswahlrecht den einzelnen Parteien zukommenden Mandate ist wie folgt zu berechnen:
Die Zahlen der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist.
- 2. Haben danach zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf ein oder mehrere Mandate, ist unter Zugrundelegung der Parteilandessummen sinngemäß wie unter Ziffer 1 vorzugehen. Ist auch hiedurch eine Zuteilung von Mandaten nicht möglich, entscheidet das Los.
- 3. Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen jener Parteien, denen die betreffenden Mandate in der Landesregierung zukommen. Die auf den Wahlvorschlägen genannten Bewerber sind gewählt, wenn die Wahlvorschläge mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, die die Wahlvorschläge eingebracht haben, erhalten. Erhalten diese Wahlvorschläge nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann werden die betreffenden Mitglieder der Landesregierung in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diese Wahlvorschläge mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(8) Erstattet eine Partei, der gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Mandate in der Landesregierung zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder der Landesregierung auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der Reihenfolge absteigender Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(9) Gehört ein nach den Bestimmungen dieses Artikels gewähltes Mitglied der Landesregierung nicht derjenigen Partei an, aufgrund deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, so wird sein Mandat dieser Partei zugerechnet.
(10) Die Wahlvorschläge für die Mitglieder der Landesregierung sind gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien unterfertigt sind, die die Wahlvorschläge eingebracht haben.
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