Artikel 53
Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) handelt.
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