Abschnitt IV
Handzeichen der Verkehrspolizisten
Artikel 51
Die Verkehrspolizisten müssen so ausgerüstet sein und sich so aufstellen, daß sie von allen Straßenbenutzern gesehen werden können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Abschnitt IV
Handzeichen der Verkehrspolizisten
Artikel 51
Die Verkehrspolizisten müssen so ausgerüstet sein und sich so aufstellen, daß sie von allen Straßenbenutzern gesehen werden können.
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