Artikel 50
Bahnübergänge müssen entweder mit Schranken, Halbschranken oder mit Signalanlagen für das Herannahen der Züge ausgestattet sein, wenn die Straßenbenützer die Gleise, besonders im Hinblick auf die Höchstgeschwindigkeit der Züge, nach beiden Seiten nicht leicht überblicken können; der Kraftfahrer, der sich von der einen oder anderen Seite den Gleisen nähert, muß, wenn ein Zug sichtbar wird, genügend Zeit haben, um vor dem Übergang anzuhalten; ebenso müssen Straßenbenützer, die sich beim Herannahen eines Zuges schon auf dem Übergang befinden, Zeit haben, ihn zu verlassen.
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