Artikel 50
Bei Bahnübergängen dürfen Schranken oder selbsttätige Signale nicht fehlen, außer wenn die Straßenbenutzer die Geleise unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Züge nach beiden Seiten hin leicht überblicken können; der Führer, der sich von der einen oder der andern Seite den Geleisen nähert, muß, wenn ein Zug sichtbar wird, genügend Zeit haben, um vor dem Übergang anhalten zu können; ebenso müssen Straßenbenutzer, die sich beim Herannahen eines Zuges schon auf dem Übergang befinden, Zeit haben, ihn zu verlassen.
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