Artikel 50 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 50

Bei Bahnübergängen dürfen Schranken oder selbsttätige Signale nicht fehlen, außer wenn die Straßenbenutzer die Geleise unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Züge nach beiden Seiten hin leicht überblicken können; der Führer, der sich von der einen oder der andern Seite den Geleisen nähert, muß, wenn ein Zug sichtbar wird, genügend Zeit haben, um vor dem Übergang anhalten zu können; ebenso müssen Straßenbenutzer, die sich beim Herannahen eines Zuges schon auf dem Übergang befinden, Zeit haben, ihn zu verlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)