vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 51 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Abschnitt IV

Handzeichen der Verkehrspolizisten

Artikel 51

Die Verkehrspolizisten müssen so ausgerüstet sein und sich so aufstellen, daß sie von allen Straßenbenutzern gesehen werden können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)