Artikel 49
Die Vertragsparteien tauschen jährlich fünf Kulturschaffende und – experten für die Dauer von je fünf Tagen aus, um das kulturelle Leben des anderen Vertragsstaates kennenzulernen und Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
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