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Artikel 49 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 49

Die Vertragsparteien tauschen jährlich fünf Kulturschaffende und – experten für die Dauer von je fünf Tagen aus, um das kulturelle Leben des anderen Vertragsstaates kennenzulernen und Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

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