VI. WECHSELSEITIGE BESUCHE VON PERSÖNLICHKEITEN DES KULTURELLEN LEBENS
Artikel 48
Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen Durchführung von Reisen von Schriftstellern, Journalisten, Literatur-, Theater- und Musikkritikern, von im Verlagswesen beschäftigten Personen, Bibliothekaren, Museumsfachleuten, Kunsthistorikern, Architekten, Malern, Bildhauern, Musikern und anderen Kulturschaffenden zum besseren Verständnis der Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates.
Die Einzelheiten dieses Austausches werden zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.
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