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Artikel 50 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

VII. VERLAGSWESEN

Artikel 50

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Herausgabe von Werken von Autoren des jeweils anderen Vertragsstaates sowie zum Austausch von Buchausstellungen, um in immer weiterem Umfang die Kenntnis von Werken der Wissenschaft, der Literatur und der Kunst österreichischer bzw. sowjetischer Autoren in der UdSSR bzw. in Österreich zu ermöglichen, und tauschen erforderlichenfalls zu diesem Zwecke auf Grundlage der Gegenseitigkeit oder auf Kosten der interessierten Vertragspartei Experten aus.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich der Kinder- und Jugendliteratur.

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