Artikel 46
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit am 4. April 2013 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 42 für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.
25.11.2013
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