Artikel 46 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 46

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)

Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre gegensätzlichen Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 - 13 (Zams) aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2013 nicht zur Diskussion stehen.

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