Artikel 46 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.2002

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 22/2002

Artikel 46

Entschließungen und Einsetzung von
Untersuchungsausschüssen

(1) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben und Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(2) Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen, sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

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