Artikel 43 Zielsteuerung-Gesundheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 43

Durchführung der Vereinbarung

(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft zu setzen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung auch folgende Regelungen vorzusehen:

  1. 1. Ein bestelltes Mitglied der mit der KAKuG-Novelle, BGBl. I Nr. 101/2007, eingerichteten Bundesgesundheitskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtenden Bundesgesundheitskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
  2. 2. Beschlüsse der mit dieser KAKuG-Novelle eingerichteten Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundesgesundheitskommission oder Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
  3. 3. Auf einen Regressanspruch der/des Bundesgesundheitsagentur/Landesgesundheitsfonds gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission/Landesgesundheitsplattformen und Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission/Landes-Zielsteuerungskommissionen ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 i.d.F. BGBl. Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden.

25.11.2013

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