Artikel 43
Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung
Fragerecht des Landtages
(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
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