Artikel 43 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 43

Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung

Fragerecht des Landtages

(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesodere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.

(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

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