Artikel 43 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abs. 1: LGBl. Nr. 75/2013

Artikel 43

Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung
Fragerecht des Landtages

(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.

(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

09.01.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)