Artikel 43 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 43

(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung eine Volksbefragung anordnen.

(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigte Personen verlangen.

(3) Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.

(4) Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung des Gegenstandes für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.

(5) Das Verfahren für die Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.

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