Artikel 3
Artikel 3. In allen Fällen, in welchen die österreichische und die norwegische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder norwegischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010191
Dokumentnummer
NOR12129194
alte Dokumentnummer
N8192411982I
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