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Artikel 3 Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1924

Artikel 3

Artikel 3. In allen Fällen, in welchen die österreichische und die norwegische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder norwegischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010191

Dokumentnummer

NOR12129194

alte Dokumentnummer

N8192411982I

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