Artikel 4
Artikel 4. Wenn ein österreichischer oder norwegischer Geisteskranker heimbefördert wurde, wird ein Auszug aus dem den Kranken betreffenden Journal der Irrenanstalt den österreichischen oder norwegischen Behörden ausgefolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010191
Dokumentnummer
NOR12129195
alte Dokumentnummer
N8192411983I
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