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Artikel 4 Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1924

Artikel 4

Artikel 4. Wenn ein österreichischer oder norwegischer Geisteskranker heimbefördert wurde, wird ein Auszug aus dem den Kranken betreffenden Journal der Irrenanstalt den österreichischen oder norwegischen Behörden ausgefolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010191

Dokumentnummer

NOR12129195

alte Dokumentnummer

N8192411983I

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