Artikel 2
Artikel 2. Die im Artikel 1 vorgesehenen Notifizierungen haben unbedingt den Namen der Irrenanstalt, wo der Kranke untergebracht ist, und, wenn möglich, folgende Angaben über den Kranken zu enthalten:
- 1. Name (Vor- und Zuname),
- 2. Datum und Ort der Geburt,
- 3. Stand und Beruf,
- 4. Wohnort zur Zeit der Internierung in der Anstalt,
- 5. letzter Wohnort im Heimatland,
- 6. Vor- und Zuname ec. des Vaters, der Mutter oder wenn diese gestorben sind, Vor- und Zunamen der nächsten Verwandten,
- 7. wenn der Kranke verheiratet ist, Vor- und Zuname des Gatten und Angabe des Wohnortes,
- 8. Datum der Internierung des Kranken in der Irrenanstalt, der Entlassung oder des Todes,
- 9. Name der Person, über deren Ersuchen der Kranke in die Anstalt aufgenommen wurde,
- 10. ob die Aufnahme auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgt ist, sowie Datum des Zeugnisses, Name und Wohnort des Arztes,
- 11. Gesundheitszustand des Kranken, ob dieser seine Heimbeförderung zuläßt, sowie Angabe der Zahl der notwendigen Begleitpersonen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010191
Dokumentnummer
NOR12129193
alte Dokumentnummer
N8192411981I
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